
Die Nebenkosten werden anhand der Verteilschlüssel, die reglementarisch festgelegt sind, berechnet.
Der Erneuerungsfonds wird im Normalfall 2 Jahre nach Erstellung des Gebäudes geöffnet. Dieser soll als Sparkonto für die Gemeinschaft geführt werden. Er soll dazu dienen in ferner Zukunft (gemäss Lebensdauertabelle nach ca. 20-25 Jahren) hohe Sanierungskosten am Gebäude zu bezahlen.
Das wird über einen Beschluss an der Versammlung entschieden.
Der Hauseigentümerverband empfiehlt, dass zwischen 0.2% und 0.5% des Gebäudeversicherungswerts jährlich in den Erneuerungsfonds eingezahlt werden. Nach ca. 25 Jahren sollte der Stand zwischen 6% und 8% des Gebäudeversicherungswerts liegen.
Bitte melden Sie einen Schaden der Verwaltung mit einem Schadensdatum und Fotos des Schadens. Wenn die Schadensursache bereits bekannt ist, wäre diese ebenfalls hilfreich für die Meldung bei der Versicherung.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Hauswartung oder direkt an die zuständige Behörde.
Die STWEG hat je nach Kanton eine gesetzliche kantonale Gebäudeversicherung und eine Immobilienversicherung z.B. für Wasserschäden im Gebäude. Falls es im jeweiligen Kanton keine gesetzliche Versicherung gibt, hat die STWEG eine Zusatzversicherung dafür.
Für die Schäden, welche durch die gemeinschaftlichen Versicherungen gedeckt sind.
Bauliche Änderungen sind grundsätzlich erlaubt solang keine gemeinschaftlichen Teile oder tragende Wände betroffen sind. STWEG spezifische Informationen dazu sind im Reglement ersichtlich.
Einen Antrag für die Versammlung müssen Sie auf schriftlichem Weg einreichen. Die Informationen im Antrag müssen so detailliert sein, dass die Miteigentümer und Miteigentümerinnen den Antrag mit Ja, Nein oder Enthaltung beantworten können.
Die Anträge müssen ca. 5 Tage vor der Einladungsfrist bei der Verwaltung eingereicht werden, damit diese noch verarbeitet werden können. Die Einladungsfrist Ihrer Gemeinschaft können Sie im Reglement nachlesen.